Vermietbedingungen der Firma Special-Cars
1. Anerkennung der Vertragsbestimmungen
Der Mieter wurde über die Mietbedingungen, insbesondere über die Selbstbeteiligung, den Wegfall der Haftungsbegrenzung und des Kaskoschutzes ausführlich belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im einzelnen erörtert und werden vom Mieter ausdrücklich anerkannt. Dem Mieter wurde eine Ausfertigung ausgehändigt.
2. Mietdauer, Zahlung
Die Mietdauer beginnt mit Fahrzeugübergabe und endet mit der Rückgabe am Sitz des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort. Wurde das Fahrzeug infolge eines Verschuldens des Mieters beschädigt, verlängert sich die vereinbarte Mietdauer bis zum Ende der Reparatur bzw. der von einem Kfz-Sachverständigen festgelegten Reparaturzeit; bei Unfalltotalschaden gilt der vom Gutachter festgesetzte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14-16 Tage lt. allg. Rechtsprechung. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so sind für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin die vereinbarten Tages- bzw. Km-Pauschalen zu entrichten. Bei Versagen des Km-Zählers ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Bei verschuldeter Beschädigung des Zählers bzw. unterlassener Benachrichtigung ist der Vermieter berechtigt, eine Tages- bzw. km-Pauschale je angefangenem Nutzungstag zu verlangen, es sei denn, der Mieter weist eine geringere Fahrleistung nach. Der vereinbarte Mietpreis sowie die Selbstbeteiligung/Kaution sind im voraus zu zahlen und mit Vertragsschluss fällig.
3. Pflichten des Mieters
Der Mieter erhielt vor Fahrzeugübergabe eine ausführliche Einweisung. Er wurde in die technischen Eigen- und Besonderheiten dieses hochwertigen Sportwagens ausgiebig eingewiesen und über die Gefahren falscher Handhabung umfassend belehrt, insbesondere über die besondere Gefahr von – Aquaplaning aufgrund der Reifenbreite (bei Regen und Nässe ist besondere Vorsicht geboten) – Handlingsfehler wegen hoher Motorleistung. Der Mieter anerkennt ausdrücklich folgende Pflichten: a) Obhutspflicht: Unzulässig ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Fahrten zu Testzwecken, zu gewerblicher Personenbeförderung u.ä. b) Warmlaufphase des Motors: Die Drehzahl des Motors von (p.m.) 3.000 darf solange nicht zu überschritten werden, bis die Armaturenanzeige das Erreichen der Ölbetriebstemperatur anzeigt. (Faustformel: frühestens nach 7 km gefahrener Strecke). c) Befüllung und Kontrolle: Bei jedem Tankstop ist der Ölstand zu überprüfen und ggfs. mit den vorgeschriebenen Füllstoffen (Vollsynthetik-Öl) zu ergänzen.
4. Persönliche Eigenschaften des Mieters
Der Mieter versichert, mindestens 25 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug ausschließlich selbst zu fahren. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug Dritten zu überlassen oder Dritte ans Steuer zu lassen. Eine Überlassung an max. 1 weiteren Fahrer ist dem Mieter nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung erlaubt, wobei dieser Fahrer namentlich in diesem Vertrag benannt sein muß. Der Mieter haftet dafür, dass dieser Fahrer – ausreichend über die technischen Eigenschaften, Handling und besondere Gefahren (wie unter Ziff.3 beschrieben) belehrt wurde, – und die persönlichen Eigenschaften (wie unter Ziff.4 Abs.1 gefordert) aufweist.
5. Verhalten bei Unfällen und Schäden
Der Mieter ist verpflichtet, bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen sowie alle Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung des Unfalls dienen und die Durchsetzung evtl. Schadensersatzansprüche gewährleisten. Bei jedem Schadenseintritt und bei Auftreten eines Mangels und/oder einer Funktionsstörung hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen (24 Std.-Bereitschaftsdienst) und die weitere Verwendung des Fahrzeugs abzustimmen.
6. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietdauer (Ziff.1) an dem Fahrzeug und der Ausrüstung entstehen oder durch den Betrieb verursacht werden, insbes. für tatsächlich angefallene oder durch Gutachten ermittelte fiktive Reparaturkosten, für Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und/oder merkantile Wertminderung. Der Mieter haftet auch für den eingetretenen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden mindestens iHd Tages- oder Km-Pauschale, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Dabei haftet der Mieter a) der Höhe nach begrenzt auf die vereinbarte Selbstbeteiligung/Kaution bei Schäden, die er oder ein berechtigter Fahrer infolge leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat. b) in voller Höhe (ohne Haftungsbegrenzung) bei gleichzeitigem Wegfall des Kaskoschutzes für sämtliche durch ihn oder einen sonstigen (berechtigten oder unberechtigten) Fahrer verursachte Schäden, die entstanden/darauf zurückzuführen sind: aa) durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters/Fahrers, insbesondere durch Überdrehen des Motors, Verschalten, Kupplung schleifen lassen, Alkohol- oder Drogeneinfluß, überhöhte oder nicht angepaßte Geschwindigkeit (ab 30 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), und bei Abkommen von der Straße bei Aquaplaning; bb) durch einen unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Einwilligung überlassen hat; cc) bei vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten Mietdauer nach deren Ablauf; dd) infolge eines Verstosses gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, insbes. wenn der Mieter – bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) nicht unverzüglich die zuständige Polizei verständigt und/oder den Unfall nicht polizeilich aufnehmen lässt und bei Unfallflucht; – die Warmlaufphase nicht eingehalten oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Befüllung des Fahrzeugs mit Schmier- und Betriebsstoffen unterlassen hat; – die erforderliche Sorgfalt bei Bedienung und Handling ausser acht lässt (z.B. Kavalierstart); ee) der Mieter oder ein (berechtigter) Fahrer die in Ziff. 4 vorausgesetzten persönlichen Eigenschaften nicht aufweist; ff) dass das Fahrzeug ohne vorherige (eingangs dieses Dokuments einzutragende) schriftliche Zustimmung des Vermieters im Ausland, auf Rennstrecken oder bei Motorveranstaltungen gefahren wurde, c) Der Mieter haftet für alle Fremdschäden (Sach- und Personenschäden), die durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit vor Ansprüchen Dritter frei.
7. Gewährleistung
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann der Mieter auf Kosten des Vermieters kleinere Reparaturen bis zur Höhe von 150,– EUR in einer geeigneten Werkstatt durchführen lassen. Größere Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Tritt während der Mietzeit ein Mangel oder eine Funktionsstörung auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter haftet nicht für bereits bei Übergabe bestehende Mängel, die den ordnungsgemäßen Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bei erheblichen Mängeln, welche die Tauglichkeit und Verkehrssicherheit nachträglich beeinträchtigen, kann der Mieter Gestellung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer verlangen, für welche die Nutzung eingeschränkt war. Weist der Mieter nach, dass er an der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs kein Interesse hat, kann er eine angemessene Minderung des Mietpreises für die Dauer der nachgewiesenen Nutzungseinschränkung (beginnend ab Mängelanzeige beim Vermieter) verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbes. auf Schadensersatz und Kündigung, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter im Fahrzeug zurückläßt.
8. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit im Ladenlokal des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben, es sei denn, die Mietzeit wurde mindestens 24 Std. vor Ablauf einverständlich verlängert. Wird der Rückgabetermin um mehr als 120 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu bezahlen, und zwar bei Überschreitung von mehr als 120 Minuten eine Tagespauschale je angefangenem Tag der Nichtrückgabe, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die verspätete Rückgabe unverschuldet ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
9. Kündigung
Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, insbes. bei Bekanntwerden falscher Angaben zur Person und Vermögenslage, zweifelhafter Bonität, insbes. Nichtdeckung der vorgelegten Kreditkarte, Nichteinlösung von Schecks, Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Pflichten. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – findet bundesdeutsches Recht Anwendung – ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Donaueschingen, soweit der Mieter keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder allg. Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz/Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder der Mieter Kaufmann iSd HGB oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist.
11. Nebenbestimmungen
Mehrere Mieter ebenso Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner. Sollte dieser Vertrag ganz oder teilweise den Vorschriften des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht oder nicht mehr entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen Vertragsbestimmungen durch jeweils wirksame zu ergänzen. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.